U R T E I L
der XXXXXXXXXXXX,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
|
Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
|
g e g e n
die XXXXXXXXXXX,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
|
Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXX
|
hat die Zivilkammer 3 des Landgericht Berlin in Berlin-
Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21,10589 Berlin, auf die
mündliche Verhandlung vom XX.XX.XXXX durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht XXXXX und die Richter am Landgericht XXXXX
und XXXXX für Recht erkannt:
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger X.XXX,XX EUR
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
XX.XX.XXXX sowie weiterer XXX.XX EUR zu zahlen Zug um Zug gegen
Übertragung des Abschichtungsguthaben der Kläger aus
ihrer Beteiligung an der XXXXX AG, Zertifikatnummer
XXXXXX-XXXXXX.
-
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem XX.XX.XXXX
mit der Annahme in Vertzg befindet.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf
Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
Die Beklagte vertrieb im Jahre XXXX
stille Beteiligungen an der XXXXX AG ( im Folgenden: XXXXX AG ).
Gegenstand der XXXXX AG sollte der Erwerb und der Handel mit
Immobilien und Unternehmensbeteiligungen sein. Die Beklagte ist
Gesellschafterin der XXXXX AG zu 51 %. Beide Gesellschaften gehören
zur sogenannten XXXXXX aus XXXXX, die weitere Anlagegesellschaften
mit demselben Unternehmenszweck wie die XXXXX AG umfasst. Die
Beklagte vertrieb auch stille Beteiligungen an diesen Gesellschaften.
Im Jahr XXXX war der Geschäftsführer der Beklagten XXXXX
XXXXX auch Vorstand der XXXXX AG. Der Geschäftssitz der
Beklagten und der XXXXX AG ist identisch. Geschäftsräume
und Personal werden der XXXXX AG durch die Beklagte zur Verfügung
gestellt.
Die Investitionstätigkeit der
XXXXX AG gestaltete sich bislang so, dass sie sich nur an der XXXXX
AG, der Objektgesellschaft der „ XXXXX“, die Eigentümerin
mindestens zweier Grundstücke in XXXXX ist, beteiligte. Selbst
erwarb die XXXXX AG bislang keine Immobilien.
Am XX.XX.XXXX führten die
Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, die Zeugen XXXXX und XXXXX, mit
den Klägern ein Gespräch über den Beitritt zu der
XXXXX AG als sogenannte atypisch stille Gesellschafter.
Zwischen der Beklagten und den Zeugen
XXXXX und XXXXX bestand ein „ Vertrag über eine
nebenberufliche Vermittlertätigkeit“. In Ziff. 2 dieses
Vertrages ( Anlage A 12 zur Klageschrift)überträgt die
Beklagte den Zeugen „ ihre Vertretung im Bereich der
Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie von
Immobilien und Kapitalanlagen“.
Die Beklagte überließ ihren
Vertriebsmitarbeitern für Verkaufsgespräche mit Anlegern
einen Gesprächtsleitfaden. Wegen des Inhalts dieses Leitfadens
wird auf die Anlage A 16 zur Klageschrift verwiesen.
Im Laufe des Beratungsgesprächs
übergaben die Zeugen XXXXX und XXXXX den Klägern den 27
seitigen Prospekt der XXXXX AG , in dem auf Seite 1 übersichtsartig
Einzelheiten über die angebotene stille Beteiligung aufgeführt
werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospekts wird auf die
Anlage A 1 zur Klageschrift verwiesen.
Nach dem Gespräch unterzeichneten
die Kläger am XX.XX.XXXX einen Beitrittsantrag zu der XXXXX AG
als atypisch stille Gesellschafter, der wenige Tage später durch
die XXXXX AG unter Vergabe der Zertifikatnummer XXXXXX-XXXXXX
angenommen wurde. Hinsichtlich der Beteiligung der Kläger war
Folgendes vereinbart:
Laufzeit: |
30 Jahren |
Einlagebetrag: |
XX.XXX,- DM |
zuzügliche Agio (8% des Einlagebetrages): |
X.XXX, -DM |
zahlbar in monatlichen Raten von: |
XXX,- DM |
1. Rate fällig am: |
XX.XX.XXXX |
„Dynamisierung“ der Ratenzahlungen: |
jährlich 5 % |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Beitrittsantrag ( Anlage A 3 zur Klageschrift ) Bezug
genommen.
Außerdem beauftragen die Kläger
im Rahmen des Beratungsgespräch auf Vorschlag der Beklagten
einen Rechtsanwalt mit der Kündigung ihrer
Kapitallebensversicherung und der Überweisung des ausgezahlten
Guthabens an die XXXXX AG in Anrechnung auf ihre Einlage.
Schließlich unterzeichneten die
Kläger einen „ Besuchsbericht“, der das Emblem der
Beklagten trug und in dem von „ unseren Mitarbeitern“ und
im Hinblick auf die vermittelte Kapitalanlage von „ unserem
Produkt“ die Rede war.
In der Folgezeit leisteten die Kläger
Zahlungen an die XXXXX AG in Höhe von insgesamt X.XXX,XX EUR.
Am XX.XX.XXXX erklärten
die Kläger durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen an
die XXXXX AG die außerordentliche Kündigung ihrer
Beteiligung und forderten sie zur Erstellung einer
Abschichtungsbilanz auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten
vom selben Tag forderten die Kläger auf, ihnen bis zum
XX.XX.XXXX Schadensersatz in Höhe der an die XXXXX AG
geleisteten Einlagen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragungdes
"Anspruches auf Auszahlung des (...) Abschichtungsguthabens aus
ihrer (...) .Beteiligung" .
Für die Kündigung
der Beteiligung an der XXXXX AG stellte der Prozessbevollmächtigte
den Klägern dieser mit Rechnung vom selben Tag ein Honorar von
XXX,XX EUR in Rechnung, das noch nicht bezahlt wurde. Wegen der
Berechnung der Höhe des Honorars wird auf die Rechnung (Anlage A
8) verwiesen.
Die Kläger
behaupten, das Verkaufsgespräch habe in ihrer Wohnung
stattgefunden, nachdem die Zeugin XXXXXX ihren Besuch zuvor
telefonisch angekündigt hatte. Bei dem Gespräch hätten
die Vermittler der Beklagten ihnen erklärt, dass die Beteiligung
an der XXXXXXX AG nicht mit Risiken behaftet, sondern ein geeignetes
Instrument der Altersvorsorge sei. Ein Hinweis auf das Risiko des
Totalverlustes der Einlage und die mögliche Nachschusspflicht
gemäß § 236 Abs. 2 HGB, sei nicht erfolgt. Außerdem
sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für die
erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung insgesamt 19,9 % der
Zeichnungssumme erhalte. Die Zeugen XXXXXXX und XXXXXXX hätten
ihnen gesagt, dass sie für die Beklagte tätig seien. Der
Besuchsbericht, der mit dem Emblem der Beklagtn versehen ist, sei
ebenfalls im Rahmen desVerkaufsgesprächs ausgefüllt worden.
Die Kläger
beantragen,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie X.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen
über dem Baszinssatz nach § 247 BGB seit dem XX.XX.XXXX
sowie weiterer XXX,XX EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung
des sich errechnenden Abschichtungsguthabens aus der Beteiligung der
Kläger an die XXXXXXXXXX AG Zertifikatnummer XXXXXX- XXXXXX.
-
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem XX.XX.XXXX im
Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
ihre Vermittler hätten in Rahmen des Verkaufsgesprächs auf
die mit der Beteiligung an der XXXX AG verbundenen Risiken
hingewiesen. Der Besuchsbericht sei erst nach der Anlagevermittlung,
möglicherweise erst Tage danach ausgefüllt worden. Die
Beklagte erhalte für eine erfolgreiche Vermittlung einer
Beteiligung nur 11,9 % der Zeichnungssumme, wie sich aus dem Prospekt
(S 5) ergebe. Das Agio für die Vermittler sei darin enthalten.
Die Beklagte ist der
Ansicht, sie sei für den mit der Klage geltend bemachten
Anspruch nicht passivlegitimiert.
Außerdem erhebt die
Beklagte die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage
hat in vollen Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht Berlin
ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Nachdem
die Beklagte an ihrer diesbezüglichen Rüge in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat, ergibt sich
dies bereits aus § 39 ZPO.
Die Kläger haben ein
rechtliches Interesse an der unter Ziff. 2 beantragten Feststellung
(§ 256 Abs. 1 ZPO), da hierdurch die Vollstreckung ihres
Hauptantrages erleichtert wird, wie sich aus § 756 ZPO ergibt.
II.
Die Klage ist auch
begründet.
1.
Den Klägern steht
gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an die
XXXX AG geleisteten Zahlungen sowie der ihrem Prozessbevollmächtigten
geschuldeten Anwaltskosten Zug um Zug gegen Abtretung ihres
Abschichtungsguthabens an der XXXX AG zu. Dieser Anspruch ergibt sich
aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien konkludent
zustandegekommenen Beratungsvertrages.
a)
Zwischen den Parteien ist
konkludent ein Auskunft- bzw. Beratungsvertrag abgeschlossen worden.
Ein solcher Vertrag kommt
regelmäßig dann konkludent zustande, wenn im Zusammenhang
mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung
stattgefunden hat. Tritt ein Anlageberater oder Anlagevermittler an
einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu
beraten, so wird das darin liegende Angebot auf Abschluss eines
Beratungsgesprächs angenommen(BGH NJW- RR 2000, 998;
Ellenberger, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu
Aufklärung- Beratungspflichten bei der Anlageberatung, WM
Sonderteil Nr. 1/2001, S. 3 m. w. n.). Dies ist insbesondere dann
gegeben, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den
Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, und wenn er
diese zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen oder Maßnahmen
machen will (BGH Z 74, 103 ff., 106; BGH Z 123, 126 ff., 128; BGH NJW
1990, 2461, 2463). Denn die Interessenlage der Beteiligten (Sachkunde
und Möglichkeit der eigenen Unterrichtung der Vermittler sowie
deren erhebliche Provisionsverdienste einerseits und Abhängigkeit
der Kunden von den Angaben der Vermittler andererseits) erfordert zum
Schutz der Kapitalanleger, dass die Auskunfterteilung die volle
vertragliche Haftung des Auskunftgebers im Fall der Schlechtberatung
nach sich zieht.
Diese Grundsätze
sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwischen den Parteien
wurde konkludent ein derartiger Beratungsvertrag abgeschlossen
mit der Verpflichtung der Beklagten,zu richtiger und vollständiger
Aufklärung der Kläger über alle für seine
Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände(vgl. BGH NJW 1998, 2898
ff).
Als Vertriebsgesellschaft
der XXXX AG hatte die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse am
Abschluss von Kapitalanlagen in Form von Gesellschaftsbeitritten, da
sie für eine erfolgreiche Vermittlung unstrittig jedenfalls
11,9% der Zeichnungssumme erhielt. Ihr Vertriebssytem bestand darin,
dass von ihr beauftragte Außendienstmitarbeiter Kundengespräche
nach einem bestimmten Muster führten und eine Anlageentscheidung
herbeiführen sollten. Hinzu kommt, dass die Vermittler der
Beklagten dabei von sich aus auf mögliche Kunden zugingen und
die Verkaufsgespräche anbahnten. Soweit die Beklagte den
klägerische Vortrag zur Anbahnung der Verkaufsgespräche mit
Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich, da sie sich hierüber
durch Nachfrage bei ihren Vermittlern hätte erkundigen können.
Auf die arbeitsteilige Organisation ihres Vertriebs kann sie sich
insoweit nicht berufen (vgl die Entscheidungen der Zivilkammer 4 des
Landgerichts Berlin, z.B. Urteil vom 13.1. 2004, Az. 4 O 203/ 03. S.
6f).
Die Kläger, die
zuvor ihr Geld noch nicht im Wege der Beteiligung als atypisch stille
Gesellschafter angelegt hatte, waren bei diesem Gespräch von den
Informationen der Vermittler sowie dem überlassenen Prospekt
abhängig, während die Beklagte bzw. deren Vermittler neben
ihrem Interesse an einer erheblichen Provision zugleich über
einen erheblichen Wissensvorsprung sowohl über die Ausgestaltung
der Kapitalanlage im Einzelnen als auch über die sonstigen
wirtschaftlichen Gesamtumstände verfügte. Hierbei kann
dahinstehen, ob Gegenstände des Vertrages lediglich eine
Auskunfterteilung über die Risiken der konkret ins Auge
gefassten Beteiligung an der XXXX AG unabhängig von einem
Vergleich mit anderen Anlageformen war, oder ob eine Verpflichtung
zur umfassenden Vermögensberatung bestand. Für letzteres
könnte sprechen, dass die Vermittler der Beklagten ausweislich
dem von der Klägerseite vorgelegten Muster für ein
Verkaufsgespräch gehalten waren, zunächst über die
generellen Ziele einer Vermögensanlage zu sprechen und die
bisherigen Anlagen der Kläger auszuleuchten, ohne dass bereits
im Gesprächseingang das Ziel des Gespräches, nämlich
die Investition gerade in die XXXX AG, zu nennen war.
b)
Der Beratungsvertrag
kommt hierbei (zumindest auch) mit der Beklagten zustande. Ob darüber
hinaus ein solcher Vertrag auch mit den Vermittlern der Beklagten
selbst oder der XXXX AG konkludent abgeschlossen wurde kann
dahingestehen, da dies dem Entstehen von Vertragsbeziehungen zu der
Beklagten jedenfalls nicht entgegenstünde.
aa)
Es ist davon auszugehen,
dass die Anlagevermittler gegenüber den Klägern nicht im
eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten aufgetreten sind und
diese damit Partei des konkludent geschlossenen Beratungsvertrag
wurde.
Der Vortrag der
Beklagten, wonach ihre Vermittler sie bei dem Verkaufsgespräch
nicht erwähnt und dieser nur in eigenem Namen gehandelt hätte,
ist unbeachtlich, da er ersichtlich ins Blaue erfolgt und eine bloße
Vermutung ist. Denn nach ihren eigenen Angaben hat die Beklagte gar
nicht mit ihren Vermittler über die Einzelheiten des
Verkaufsgesprächs gesprochen. Zudem fällt auf, dass auch in
den bei der Kammer anhängigen Paralleverfahren die Beklagte
keine Angaben von ihren Vermittlern erlangt haben will, gleichwohl
aber pauschale Behauptungen zum Inhalt der Verkaufsgespräche
aufstellt. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei diesem
Vortrag um bloße Schutzbehauptungen handelt.
Für das Handeln des
Vermittler im Namen der Beklagten spricht der Besuchsbericht. Dessen
Formular trägt deutlich das Emblem der Beklagten, auch ist in
dem vorformulierten Text von "unseren Mitarbeiter" und
"unseren Produkten" die Rede. Der Bericht sollte auch dazu
dienen, die Mitarbeiter und "unsere Firma" zu
kontrollieren. Damit wurde für die Kläger im
Verkaufsgespräch deutlich, dass ihre Gegenüber für die
Beklagte handelten.
Da es für die Kläger
beim Verkaufsgespräch mithin deutlich wurde, dass die Vermittler
der Beklagten für diese auftraten, ist der dabei
zustandegekommene Beratungsvertrag nach den Regeln des
unternehmensbezogenen Geschäfts (dazu Heinrichs in : Palandt,
Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004, § 164, Rz 2 m. w. N.) im
Zweifel auch mit dieser abgeschlossen worden.
bb)
Für den
stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages waren die
Vermittler der Beklagten auch bevollmächtigt.
Dies ergibt sich aus
Ziff. 2 Abs. 2 des "Vertrages über eine nebenberufliche
Vermittlertätigkeit"zwischen der Beklagten und ihren
Vermittlern. Darin überträgt ihnen die Beklagte "ihre
Vertretung im Bereich der Vermittlung ( ) von Immobilien und
Kapitalanlagen". Hierin liegt auch die Einräumung einer
Vollmacht für die im Zuge dieser Vermittlung konkludent
zustandegekommenden Beratungsverträge. Der Ausschluss der
Vollmachtserteilung im folgenden Abstatz von Ziff. 2 des Vertrages
bezieht sich auf den Abschluss der vermittelten
Unternehmensbeteiligungen, der durch die Vermittler nicht selbst
vorgenommen werden konnte.
c)
Die Zeugen XXXX und XXXX
haben die Kläger nicht ordnungsgemäß über die
Risiken der vermittelten Geldanlage - einer atypisch stillen
Gesellschafterbeteiligung an der XXXX AG aufgeklärt.
Der Anlagevermittler hat
die Pflicht zu umfassender, wahrheitsgemäßer, sorgfältiger
und vollständiger Information über alle Tatsachen, die für
die jeweilige Anlageentscheidung des Kunden Bedeutung haben oder
Bedeutung haben können (BGH NJW RR 1993, 1114; BGH NJW RR 2000,
998). Zwar wird dem Anleger durch die geschuldete Information nicht
das wirtschaftliche Wagnis der Anlage abgenommen, jedoch soll er die
Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu
erkennen (Schimansky/ Bunte/Lwowski-Siol, a. a. O., § 45, Rn. 8
m.w.N.).Dabei hat grundsätzlich der Anleger die Verletzung einer
Aufklärungs- und Hinweispflicht darzulegen und beweisen.
Beweisschwierigkeiten des Anlegers, die sich aus der Führung
eines Negativbeweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben,
werden dadurch überwunden, dass der Vermittler die Behauptung
des Anlegers substantiiert bestreiten muss (Schimansky/Bunte/
Lwowski-siol, a.a.O., § 43, Rn. 42; OLGR 1999, 73, 74 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen
ist die Beklagte hier einstandspflichtig. Die Vermittler der
Beklagten haben weder in Form der Übergabe des Prospekts der
XXXX AG noch durch ihre mündliche Angaben dazu in ausreichender
Form auf die Risiken der angebotenen Geldanlage hingewiesen.
Im Einzelnen:
aa)
Die Kläger sind
nicht in ausreichender Form über das Risiko des Totalverlustes
der Geldanlage aufgeklärt worden. Zwar findet sich auf S. 12 des
Prospektes ein entsprechender Hinweis in der Rubrik
"Risikobelehrung". Dieser Hinweis allein stellt aber keine
ausreichende Beratung des Anlegers über diesen besonders
wichtigen Punkt der Beteiligung dar.
Entscheidend ist, dass
die Kläger vortragen, die Vermittler der Beklagten hätten
ihnen im Zuge des Verkaufsgesprächs die Beteiligung an der XXXX
AG als eine insbesondere zur Altersabsicherung geeignete Form der
Kapitalanlage dargrstellt, die sich von den herkömmlichen Formen
wie Lebensversicherungen oder Bausparvertrag durch eine deutlich
höhere Rendite unterscheide. Angesichts solcher Angaben erwartet
ein Interessent nicht, dass sich mit der angebotenen Anlageform das
Risiko des Totalverlustes verbindet. Vielmehr rechnet er mit einer
Sicherung seiner Einlagen, wie sie eben bei den üblichen Formen
der Alterssicherung vorhanden ist.
Die Vermittler der
Beklagten haben in dem Beratungsgespräch also einerseits die
üblichen Formen der Alterssicherung in puncto erwartete Rendite
als Vergleichsmaßstab für die Beteiligung an der XXXX AG
herangezogen, andersseits aber den entscheidenden Unterschied, dass
bei der angebotenen Beteiligung das Risiko des Totalverlustes
besteht, nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund sind die
Risikohinweise im hinteren Teil des Prospektes der XXXX AG nicht
ausreichend für eine ordnungsgemäße Beratung des
Anlegers.
Denn dort wird nur im
Fließtext ohne besondere Hervorhebung auf dieses Risiko
hingewiesen. Zudem heißt es verschleiernd: "Deshalb
verbindet sich mit einer Kapitalanlage generell das Risiko des Teil-
oder sogar Totalverlustes der Einlage und der Gewinnansprüche."
Damit wird der entscheidende Punkt, dass sich dieses Risiko bei einer
Kapitallebensversicherung nicht besteht, wohl aber bei einer
Beteiligung bei der XXXX AG, gerade verdeckt.
Auch in Anbetracht des
Gesprächsverlaufs, in dem die Anlage als den üblichen
Formen der Alterssicherung überlegen dargestellt wurde, hätte
in dem Prospekt ein wesentlich plakativerer Hinweis auf das Risiko
des Totalverlustes erfolgen müssen. Denn in diesem Punkt, der
gewissermaßen die Kehrseite der durch den Vermittler
hervorgehobenen (angeblich) höheren Renditeerwartung
dargestellt, unterscheidet sich die angebotene Beteiligung gerade von
den "üblichen Formen der Alterssicherung".
Dabei ist weiter zu
beachten, dass das der Beteiligung innewohnende Risiko des
Totalverlustes eine weitere Eigenheit aufweist, die für einen in
Finanzangelegenheiten nicht bewanderten Anleger überraschend
ist. Denn zu den Eigenschaften der von der Beklagten vertriebenen
atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung gehört es, dass der
Anleger im Insolvenzfall nicht nur seine bereits an die XXXX AG
geleisteten Zahlungen verliert, sondern gemäß § 236
Abs. 2 HGB verpflichtet ist, auch die noch nicht gezahlten Einlagen
an die Gesellschaft zu leisten: Damit wird durch die Kapitalanlage
für den Anleger u. U. Eine Zahlungsverbindlichkeit begründet,
der dann keinerlei Gegenwert mehr gegenüberstünde. Da der
in Finanzangelegenheiten nicht bewanderte Anleger nach allgemeinem
Sprachgebrauch unter dem Begriff der Einlage nur bereits eingezahlte
Gelder versteht, hätte der plakative Hinweis auch den Punkt
erfassen müssen, dass der mögliche Totalverlust auch noch
nicht gezahlte Einlagen betrifft. Der Prospekt der XXXX AG enthält
hierzu keine Angaben.
Die
Behauptung der Beklagten, ihre Vermittler hätten im Zuge des
Verkaufsgesprächs in ausreichender Form auf die Risiken einer
atypischen stillen Beteiligung hingewiesen, ist unerheblich, da sie
ersichtlich nur ins Blaue erfolgt. Schon nach ihren eigenen Angaben
hat sich die Beklagte gar nicht bei ihren Vermittler über die
Einzelheiten des Verkaufsgesprächs unterrichtet. Zudem fällt
auf, dass auch in den bei der Kammer anhängigen
Parallelverfahren die Beklagte keine Angaben von ihren Vermitteltern
erlangt haben will gleichwohl aber eine ausreichende Risikobelehrung
der Gegenseite behauptet, was ebenfalls belegt, dass es sich hierbei
um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt.
Hinzu
kommt, dass auch nach der Anleitung der Beklagten für die
Verkaufsgespräche ihrer Vermittler gegenüber potentiellen
Anleger unterstrichen werden sollte, dass die angebotene Beteiligung
gerade auch zur Altersabsicherung geeignet sei. Risikohinweise sind
in diesem Gesprächtsleitfaden nicht enthalten. Da im Zweifel
angenommen werden kann, dass sich die entsprechend geschulten
Vermittler der Beklagten sich bei ihren Verkaufsgesprächen an
diesem Gesprächsleitfaden orientiert haben, spricht auch dieser
Punkt dafür, dass mündliche Risikohinweise durch die
Vermittler unterblieben sind.
Die
Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen,
dass eine Insolvenz der XXXX AG unwahrscheinlich ist. Entscheidend
ist alleine, dass eine solche nicht auszuschließen ist. Hinzu
kommt, dass ihr Vermittler schon nach seinem eigenen Kenntnisstand
nicht in der Lage sein konnte, über die wirtschaftliche
Entwicklung dieser Gesellschaft eine sichere Auskunft zu erteilen.
Denn ausweislich Seite 16 des des Prospektes hat die Beklagte
keine eigene Plausibilitätsprüfung der
streitgegenständlichen Anlage vorgenommen. Anhand welcher
Unterlagen sie gleichwohl eine derartige Prüfung vorgenommen
haben will, wird nicht vorgetragen. Eine anlegergerechte Beratung
hätte aber vorausgesetzt, dass dem Anleger aufgrund seines
unterlegenen Wissens mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die
beabsichtige Anlage für ihm überhaupt geeignet und
werthaltig ist und inwieweit die Beklagte dies überprüft
hat.
bb)
Die
Beklagte hat die Kläger außerdem nicht ausreichend darauf
hingewiesen, dass die XXXX AG bisher noch keine einzige Immobilie
erworben hat und dies offensichtlich auch nie beabsichtigt hat.Ein
solcher Hinweis wäre erforderlich gewesen, weil die Vermittler
der Beklagten es den Klägern im Verkaufsgespräch als
Vorteil der angebotenen Beteiligung dasstellten, dass in Immobilien
investiert werden solle und die Anlage deshalb sicher sei. Sofern die
Beklagte eine solche werbende Äußerung ihrer Vermittler
bestreitet, ist dies aus den oben angegebenen Gründe
unerheblich. Auch der Name der XXXX Immobilienhandel AG sowie die
Aufmachung des
Prospektes
mit den Fotografien mehrerer Villen deutet auf eigenes
Immobilieneigentum der XXXX AG hin. Demgegenüber ist es
unstreitig, dass sich die Investitionstätigkeit XXXX AG
tatsächlich dahingehend gestaltet, dass sie lediglich Anteile an
der XXXX AG erwirbt, die freilich ihrerseits Eigentümerin von
mindestens zwei Grundstücken in Würzburg ist.Es kommt in
diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mittelbare Investition in
Immobilien über die XXXX AG tatsächlich ein größeres
Risiko darstellte, als wenn die XXXX AG selbst Immobilien erweben
würde. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört
zumindest, dass dem Anleger eindeutig vor Augen geführt wird,
was mit seinem Geld letztlich geschehen soll. Daran fehlt es hier.
cc)
Die
Beklagtehat zudem durch ihre Vermittler nicht hinreichend darüber
aufgeklärt, dass das Agio, das die Kläger zunächst für
die Dauer von mehr als 28 Monaten zu tilgen hatten, zwar zu einer
Verlustbeteiligung, nicht jedoch aber zu einer Gewinnbeteiligung der
Kläger gemäß § 11 Nr. 1 des atypichen stillen
Gesellschaftsvertrages führte. Auch wenn dieser Hinweis dem
Prospekt zu entnehmen war, hätte es jedoch eines ausdrücklichen
Hinweises darüber bedurft, da nicht ersichtlich ist, dass die
Kläger in Finanzanlagen derart erfahren waren, dass sie auf die
an versteckter Stelle enthaltenen Risikohinweise oder sonstige
Anlageinformatioen ohne weiteres von selbst hätte aufmerksam
werden müssen.
dd)
Ebenso
wenig ist den Klägern deutlich vor Augen geführt worden,
welche Konsequenzen die jährliche Dynamisierung der Beteiligung
hatte. Soweit die Kläger in dem Besuchsbericht bestätigt
haben mögen, ihnen sei der Effekt einer Dynamisierung von 5%
erklärt worden, bleibt offen, auf welche Weise eine solche
Aufklärung stattgefunden haben soll. Denn die bloße
mathematische Berechenbarkeit der jährlichen Erhöhung
erweckt für einen in diesen Dingen Unerfahrenen nicht die
Vorstellung, in etwa vierzehn Jahren bereits das Doppelte für
die Beteiligung aufwenden zu müssen. Den Klägern hätte
klar vor Augen geführt werden müssen, dass eine derartige
Dynamisierung bei einer 30 jährigen Laufzeit zu Endraten führen
wird, die etwa um das Vierfache höher sind als die Anfangsraten.
Erst durch Hinweis auf diesen Effekt wäre das Wesen der
Dynamisierung hinreichend erklärt worden und die Kläger
wären zutreffend anlegergerecht informiert worden. Denn sie
hätten dann die zu erwartenden Belastungen mit ihren
Zukunftsplänen und der erwarteten Einkommensentwicklung
abgleichen können. Der Vermittler hätte durch
Zurverfügungstellung eines geeigneten Taschenrechners und
gegebenfalls Hinweis auf die mathematisch korrekte Formel durch die
Beklagte unschwer in die Lage versetzt werden können, den
Klägern die Entwicklung der Raten vorzurecgnen. Das den Klägern
der Effekt der Dynamisierung auf diese Weise veranschaulicht wurde,
behauptet die Beklagte selbst nicht. Hierzu ist zudem zu beachten,
dass das Antragsformular wie aus dem in der Verhandlung vorgelegten
Original ersichtlich, bei der Wahl einer Dynamisierung bereits ein
vorgedruchtes Kreuz enthielt. Für den Anleger muss sich dies so
darstellen, als sei die Dynamisierung der Regelfall, sodass diesem
Punkt für ihn eine ganz andere Aufmerksamkeit zukommt, als bei
einer bewussten Entscheidung für ein Kreuz an dieser Stelle.
d)
Die
Beklagte hat die Verletzung ihrer Aufklärungspflichten im
Zweifel auch zu vertreten (§ 282 BGB a. F.). Für das
Fehlverhalten ihrer Vermittler hat sie dabei nach § 278 BGB a.
F. Einzustehen
e)
Aufgrund
der zu vertretenden Beratungsfehler hat die Beklagte den Klägern
den ihnen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, der in deren
Zahlungen an die XXXX AG sowie in der Belastung mit der
Honorarrechnung ihres Prozessbevollmächtigen besteht.
Die
festgestellte Pflichtverletzung war kausal für diesen Schaden.
Denn er beruht auf dem Beitritt der Kläger zur XXXX AG, zu dem
sich diese nur aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten
entschloss.
Dabei
ist nach der Lebenserfahrung - widerleglich - davon auszugehen, dass
die in einem wesentlichen Punkt unrichtige bzw. unvollständige
Auskunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung eines
Anlegers war und er bei ordungsgemäßer Aufklärung die
Vermögensentscheidung nicht getroffen hätte. (BGH NJW-RR
1998, 1271 f., 1272). Die Nichtursächlichkeit seiner
Pflichtverletzung hat also der Anlagevermittler konkret darzulegen
und zu beweisen (BGH NJW-RR 1999, 998, 999 m.w.N.; OLGR 1999, 73, 76
f.).Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei zutreffender
Aufklärung den Beteiligungsvertrag dennoch abgeschlossen hätten,
sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
f)
aa)
Die
Kläger können damit als Schaden die bereits geleisteten
Raten, mithin XXXXXXX EUR verlagen, da sie so zu stellen sind, wie
sie gestanden hätten, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht
hinreichend nachgekommen wären. Da die Kläger sich dann
nicht an der XXXX AG beteiligt hätten, besteht der Schaden in
der Erstattung der geleisteten Einlagen nebst Agio (vgl. BGH WM
1981, 483 ff., 486).
Ob
die den Klägern vermittelte Kapitalanlage bei der XXXX AG
letztlich wertlos war oder in Zukunft mit einer Gewinnbeteiligung
berechnet werden kann, ist unerheblich ( BGH WM 1990, 1276, 1280 ).
Maßgeblich ist, dass die Kläger bei ordnungsgemäßer
Beratung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stille Gesellschafter
bei der XXXX AG wären und dafür noch über die an sie
gezahlten Einlagebeträge verfügen. Damit hat die Beklagte
ihr hierfür Schadenersatz zu leisten.
Dem
Umstand, dass die Beteiligung möglicherweise nicht ( völlig
) wertlos gewesen ist, wird durch die beantragte Verurteilung Zug um
Zug gegen Übertragung des sich zu errechenden( etwaigen )
Abschichtungsguthabens Rechnung getragen. Dies ist eine in der
Rechtsprechung ( vgl. BGH WM 1981, 486 ) anerkannte Vorgehensweise,
um dem Geschädigten nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung
seines Schadens abwarten zu müssen, bis eine Abschichtungsbilanz
erstellt worden ist.
Die
Kläger können ihren Anspruch gegen die XXXX AG auf einer
Abschichtungsbilanz bzw. Auf Auszahlung eines etwaigen
Abschichtungsguthabens auch an die Beklagte abtreten. Da die Kläger
der XXXX AG nur aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten
beigetreten waren und die Beklagte ihrerseits beim Vertrieb dieser
Beteiligung Erfüllungsgehilfin der XXXX AG war ( § 278 BGB
), berührt der Beratungsmangel auch den Beitritt der Kläger
zu dieser Gesellschaft. Damit stand den Klägern gegenüber
der XXXX AG zumindest das Recht auf die außerordentliche
Kündigung des Gesellschaftsvertrageszu, von dem sie durch das
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 13. Mai 2003 mit
sofortiger Wirkung wirksam Gebrauch gemacht haben.
Damit
sind die Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr stille
Gesellschafter der XXXX AG. Ihnen steht jetzt nur noch ein Anspruch
auf Rechnungslegung über den Wert ihrer gekündigten
Beteiligung ( Erstellung einer Abschichtungsbilanz " ) und die
Auszahlung eines etwaigen Guthabens zu. Dieser Anspruch setrt die
Beendigung der stillen Beteiligung voraus und ist damit frei gemäß
§ 717 S. 2 BGB, übertragbar ( vgl. Sprau in : Palandt,
Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004, § 717 BGB, Rz 7 ). §
14 des Gesellschaftsvertrages, der Ausdruck der gesetzlichen
Bestimmung des § 717 S. 1 BGB ist, findet auf diesen Anspuch
gerade keine Anwendung.
bb)
Daneben
ist den Klägern ein Schaden in Form der Anwaltsgebühren vo
XXXXX EUR entstanden, die ihnen ihr Prozessbevollmächtigter in
Rechnung gestellt hat. Aufgrund der schwierigen Rechtsfragen des
Falles waren die Kläger berrechtigt, einen Rechtsanwalt mit der
Kündigung ihrer Beteiligung bei der XXXX AG zu beauftragen (
vgl. Dazu Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage ,
2004, § 249, Rz 21, BGH NJW 1986, 2244 ). Bei ordnungsgemäßer
Beratung durch die Beklagte wären den Klägern diese
Belastung nicht entstanden, da sie sich dann nicht mit dem Austritt
aus der XXXX AG hätten beschäftigen müssen.
Es
ist unerheblich, dass die Kläger die Honorarrechnung ihres
Prozessbevollmächtigten unstreitig nicht begeglichen haben. Zwar
stand ihnen aus diesem Grund zunächst nur ein
Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser hat sich
vorliegend jedoch gemäß § 250 BGB in einem
Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe verwandelt ( vgl. Oetker
in: Münchner Kommentar zum BGB, 4 Auflage, ab 2003, §
250, Rz 3 und 12). Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war
dazu aufgrund der ernsthaften und endgültigenErfüllungsverweigerung
der Beklagten entbehrlich ( vgl. BGH NJW 1999, 1542; 1992, 2222).
Gegen
die Höhe des zugrunde gelegten Streitwerts bestehen keine
Bedenken; auch die Beklagte hat dagegen keine Einwände erhoben.
Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint der
Ansatz einer 7,5/10- Gebühr als nicht unangemessen. Die Beklagte
hat nicht konkret bestritten, weswegen dieser Gebührensatz zu
hoch sein soll. Die Einholung eines Gutachtens der
Rechtsanwaltskammer zu diesem Punkt gemäß § 12 Abs. 2
BRAGO war nicht erforderlich, da die maßgebliche Gebührenhöhe
in vorliegenden Rechtsstreit nicht zwischen Anwalt und Mandant
streitig sondern nur Vorfrage im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs
gegen einen Dritten ist ( vhl. Riedel/Sußbauer, BRAGO,
Kommentar, 8. Auflage, 2000, § 12 BRAGO, Rz 16).
Eine
Anrechnung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO hatte
nicht zu erfolgen, da die Kündigung gegenüber der XXXX AG
erklärt worden ist und nicht an die Beklagte gerichtet war, so
dass nicht dieselbe Sache vorliegt.
g)
Den
Klägern kann ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden. Der
Einwand des Mitverschuldens ist im Falle der unrichtigen Auskunft in
der Regel abgeschnitten, der Schädiger kann grundsätzlich
dem anderen Teil nicht entgegen halten, dass dieser auf die Auskunft
vertraut habe ( BGH NJW- RR 1998, 16). Denn derjenige, der einen
Sachkundigen hinzuzieht, gibt damit regelmäßig zu
erkennen, dass er auf dem entsprechenden Fachgebiet nicht die
erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist,
sodass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter
besonderen Umständen der Einwand des Mietverschuldens begründet
sein, wenn etwa Warnungen von dritter Seite oder differenzierte
Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet werden oder
wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent
in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche Umstände
vorliegen ( BGH NJW- RR 1993, 1114; BGH NJW- RR 2000, 998,
1000).Solche Umstände, für die die Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig ist ( OLG Stuttgart, OLGR 1999, 73, 77), sind nicht
ersichtlich. Insbesondere fehlte es den offensichtlich in
Finanzfragen nicht ausreichend vertrauten Klägern an Hinweisen,
den Erklärungen der Beklagten bzw. Ihrer Mitarbeiter mit
Misstrauen zu begegnen. Dass die Kläger auch nach Auffassung der
Beklagten auf deren Sachkunde angewiesen waren, zeigt sich gerade
darin, dass sie sie im Rahmen der Vertragsanbahnung darauf hinwies,
ihre bisherige
Anlagestrategie
seien unzureichend.
h)
Die
von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht,
da die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre für die
Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung entsprechend § 37a
WpHG (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 195 a.F. Rnd. 9, vgl.
Auch Art. 229 § 6 Absatz 1 und 3 EGBGB) beträgt und also
rechzeitig durch die Klageerhebung gehemmt wurde.
i)
Den
Klägern stehen die geltend gemachten Zinzen aufgrund der unter
Fristsetzung erfolgten Mahnung in Höhe des gesetzlichen
Zinzsatzes gemäß §§284 ff BGB a.F. zu.
2.
Auch
der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist begründet.
Die
Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung des
Abschichtungsguthabens der Kläger bei der XXXX AG Zug um Zug
gegen Zahlung des beanspruchten Schadenersatzes seit dem 31. Mai 2003
in Annahmeverzug, weil sie sich nicht zur Zahlung bereiterklärt
hatte ( §§ 298, 293 BGB).
III.
Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
709 S 1 und 2 ZPO.
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