U R T E I L
der XXXXXXXXXXXX,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
|
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Miesbauer
Regattastraße 15 in 16816 Neuruppin
|
g e g e n
die XXXXXXXXXXX,
- Beklagte zu 1.) -
die XXXXXXXXXXX,
- Beklagte zu 2.) -
Prozessbevollmächtigter:
|
Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXX
|
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts XXXXXXXXX,
die Richterin am Landgericht XXXXXXXXX und
den Richter XXXXXXXXX
auf die mündliche Verhandlung vom XX.XX.XXXX für
Recht erkannt.
Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin XXXXXX
EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
XX.XX.XXXX zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 2.) und 3/4 der Gerichtskosten sowie ihrer
eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1.) trägt ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten und 1/4 der Gerichtskosten sowie
der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Verweisung des Rechtsstreits
an die Kammer für Handelssachen wird zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen
fehlerhafter Beratung in Anspruch.
Die Klägerin unterzeichnete am XX.XX.XXXX einen
Beitrittsantrag über eine atypische stille Beteiligung im
Sinne der §§ 230 ff HGB an der Beklagten zu 1 mit
folgenden Konditionen:
Vertragsdauer: |
30 Jahre |
monatliche Rate: |
XXX,00 DM ab XX.XX.XXXX |
Einlagebetrag: |
XXX.XXX,XX DM |
Agio: |
XX.XXX,XX DM (8% der Einlage) |
jährliche Dynamisierung: |
5,0 % |
Als Vermittler vor Ort war Herr XXXXXXXX tätig, der die
Klägerin in ihrer Wohnung aufsuchte, wo diese auch den
Beitrittsantrag unterzeichnete. Wegen der Einzelheiten des
Beitrittsantrags und der Bestätigung über die
Beteiligung vom XX.XX.XXXX wird auf die Anlage K1 zur
Klageschrift (Bl. 11 f d. A.) Bezug genommen. Ob der Vermittler
ein bzw. welches Anlageprospekt vor Ort der Klägerin
übergab, ist streitig. Die Klägerin legt insoweit den
als Anlage K3 gekennzeichneten Prospekt (Bl. 14 ff d.A.)
vor,während die Beklagten den als Anlage B1
gekennzeichneten 27 seitigen Prospekt (Bl. 125 ff d.A. )
vorlegen. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Kapitalanlage
wird auf beide vorgelegten Prospekte verwiesen. Gegenstand des
Unternehmens der Beklagten zu 1 ist die Anlage des
Gesellschaftsvermögens in verschiedene Geldanlagen und
Immobilien zur Gewinnerzielung.
Die Beklagte zu 2.) ist die Vertriebsgesellschaft der Beklagten
zu 1.) und mit 51% an der Beklagten zu 1.) beteiligt.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom XX.XX.XXXX den Vertrag und
fordert die Rückzahlung der bislang vorgenommenen Einzahlung
von insgesamt XX.XXX,XX EUR unter Fristsetzung zum XX.XX.XXXX.
Die Beklagte zu 1.) bestätigte die Stornierung des
Vertrages, verweigerte aber die Rückzahlung geleisteter
Beträge.
Die Klägerin behauptet, bei den der Unterzeichnung
vorangegangenen Gespräch sei ausgeführt worden, die
Beklagte zu 1.) sei am Markt eingeführt, eine Beteiligung an
ihr sei nicht mit Risiken behaftet und könne der
Alterssicherung dienen. Es sei eine Rendite von mindestens 8% zu
erwarten. Risiken seien heruntergespielt worden, auf § 236
Abs. 2 HGB und das Risiko des Totalverlustes sei nicht
hingewiesen worden. Es sei angeregt worden, bestehende
Lebensversicherungen zu kündigen. Die Beklagte zu 2.)
hätte die Anlage auch geprüft und der Vermittler habe
deutlich gemacht, dass er für die Beklagte zu 2.) tätig
werde.
Sie ist der Ansicht, der Beklagten zu 2.) sei das Verhalten des
Vermittlers zuzurechnen. Sie trägt vor, die Beklagte zu 2.)
habe ein erhebliches Provisionsinteresse an der Vermittlung
gehabt und sei im Übrigen einziger Vertriebspartner der
Beklagten zu 1.). Sie meint, die Beklagte zu 2.) hafte auch nach
den Grundsätzen bürgerlich rechtlicher Prospekthaftung
als Prospektverwenderin, da sie Gründungsgesellschafterin
gewesen sei. Zum Beweis dafür bietet sie eine noch beim
Registergericht Würzburg einzuholende Registerauskunft an.
Schließlich sei der stillschweigend abgeschlossene
Beratungsvertrag der Beklagten zu 2.) verletzt worden.
Nachdem die Klägerin zunächst auch die Klage darauf
gerichtet hatte, festzustellen,dass sämtliche
Geschäftsverbindungen aus dem Beteiligungsvertrag vom
XX.XX.XXXX beendet seien und der Beklagten aus der
Geschäftsverbindung keinerlei Ansprüche mehr
zustünden, beantragt sie nach Rücknahme der
Feststellungsklage zuletzt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
XX.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen über dem derzeit gültigen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
XX.XX.XXXX zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, ihren
Einlagebetrag in Höhe von XX.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX Zug um Zug gegen
Übertragung der Anteile zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit
des Landgerichts Neuruppin. Darüber hinaus beantragen sie,
hinsichtlich der Beklagten zu 1.) den Rechtsstreit abzutrennen
und an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.
Bei dem Gespräch vor Unterzeichnung der
Beitrittserklärung sei der als Anlage B1 beigefügte
Prospekt übergeben worden und auf dieser Basis sei auch die
Antragsvermittlung erfolgt. Der Vermittler hätte den Auftrag
zu prospektgerechter Vermittlung gehabt. Eine Risikobelehrung sei
schon aus dem überreichten Prospekt ersichtlich.
Außerdem bestehe angesichts strikter
Insolvenzvermeidungsstrategie der Beklagten zu1 kaum das Risiko
eines Totalverlustes.
Sie ist der Ansicht, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.)
können schon deshalb nicht bestehen, weil die
Grundsätze der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar seinen. Danach könnten die geleisteten
Beiträge nicht zurückgefordert werden, vielmehr
müsste eine Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgen.
Das gelte auch für das hier vorliegende atypische stelle
Gesellschaftsverhältnis, da sich der Verlust der
verbleibenden atypisch stillen Gesellschafter in deutlich
merkbarer Weise erhöhen und sogar bis in den Bereich eines
Totalverlustes potenzieren würde, wenn einzelne
Gesellschafter ihre Gesellschaftseinlage bei vorzeitiger
Beendigung der Gesellschaft in voller Höhe
zurückerhalten könnten.
Wegen des Sach- und
Streitstandes im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom XX.XX.XXXX sowie auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlage verwiesen.
Wegen des Sach- und
Streitstandes im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom XX.XX.XXXX sowie auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen verweisen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
I.
Der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Abtrennung des Verfahren und
Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. §§
98 Abs. 1 S. 1, 95 Abs.1 Ziff. 4 a ZPO war zurückzuweisen.
Voraussetzung für die Verweisung ist, dass der gesamte
Streitgegenstand in der Zuständigkeit der Kammer für
Handelssachen fallen muss (vgl Zöller/ Gummer, § 95
GVG, Rn. 2, 22. Aufl.).Hinsichtlich der Beklagten zu 2.)
liegt jedoch kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
95 Abs. 1 Ziff. 4 a ZPO vor. Jedenfalls im vorliegenden Fall
ist diese Auslegung des § 95 GVG sachgerecht: Die
Streitgegenstände im Hinblick auf die Beklagte zu 1.)
und die Beklagte zu 2.) decken sich insoweit, als jeweils im
Wesentlichen ein Schadensersatzanspruch wegen
falscherBeratung geltend gemacht wird. Hinzu kommen bzgl. der
Beklagten zu 1.) gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, die
allein eine Abtrennung des Verfahrens insoweit und
Verweisung an die Handelskammer schon allein aus
prozessökönomischen Gründen nicht geboten
erscheinen lassen.
Die zulässige Klage gegen
die Beklagte zu 1.) ist begründet. Die Klage gegen die Beklagte
zu 2.) ist unbegründet.
Die örtliche Zuständigkeit
des Landgerichts Neuruppin ergibt sich aus § 29 c Abs. 1 S.1
ZPO. Es handelt sich um ein Haustürgeschäft. Der Vermittler
hat die Klägerin unstreitig in deren Wohnung aufgesucht, wo auch
der Vertrag unterzeichnet wurde.
Der Klägerin steht gegen
die Beklagte zu 1.) ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der
Klageforderung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten nach
den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in
contrahendo) i. V. m. § 278 BGB zu. Die Kammer sieht den Betrag
der eingezahlten Beträge vom XX.XXX,XX EUR als unstreitig an.
Zwar nehmen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX auf S.
15 die Anlage B 3 Bezug, in der lediglich ein Betrag von XX.XXX,XX
EUR genannt ist. Im Schriftsatz selbst tragen sie aber dieselbe Zahl
wie die Klägerin vor.
Der Vermittler ist als Vertreter
mit Vertretungsmacht zu 1 mit ihrem Wissen und Wollen aufgetreten.
Sein Verhalten ist der Beklagten zu 1 gem. § 278 BGB
zuzuweisen.Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zu
1 hat der Vermittler bei dem Verkaufsgespräch am XX.XX.XXXX
seine Pflichten zur Aufklärung über die angebotene
Anlageform verletzt. Einem Anleger ist bei seiner
Beitrittentscheidung ein zutreffendes Bild über das
Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Das heißt, er muss über
alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können,
zutreffend,verständlich und vollständig aufgeklärt
werden (vgl. BGB 2.Zivilsenat, Beschluss vom 19. 07. 2004, Az.: II ZR
354/ 02, WM 2003, 1087 ff ).Die Beratung ist nach dem Vortrag der
Beklagten zu 1 auf Basis des von ihr vorgelegten Prospektes erfolgt.
In diesem Prospekt heißt es aber ausdrücklich unter Ziffer
I, dass „6% der zur Zeit erbrachten Einlage
jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich
zugesichert“ seinen. Diese Aufgabe ist aber allein schon
deswegen irreführend, weil Eindruck vermittelt, die
Mindestverzinsung sei vom wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten
unabhängig und garantiert ( vgl. OLG Frankfurt NJW RR 2004 , 36
ff ). Damit wird die Beteiligung in die Nähe einer
festverzinslichen Geldanlage gerückt. Demgegenüber bei der
stillen Beteiligung wegen der unternehmerischen Beteiligung
redlicherweise allenfalls eine Aussage über vergangene Perioden
und deren Ergebnisse getroffen werden. Tatsächlich nimmt der
atypisch stille Gesellschafter nach dem Anlagekonzept der Beklagen
sogar am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil. Auch ein
Totalverlust der Einlagen ist nicht ausgeschlossen. Zudem musste die
Klägerin damit rechnen, bis zur Höhe ihrer gezeichneten
Anlage in Anspruch genommen zu werden, im Falle der Insolvenz der
Beklagten zu 1 .Die vertraglich zugesicherte Mindestverzinsung war
damit nur unter Vorbehalt gewährleistet und weckte bei dem
Vertragspartner irrige Vorstellungen. Auch die weiteren Hinweise in
dem Immissionsprospekt können den Eindruck der über die
Anlagerisiken hinwegtäuschenden Angabe der Verzinsung nicht
beseitigen.
Auch im Hinblick auf den Effekt
der Dynamisierung wurde die Klägerin nicht hinreichend
aufgeklärt. Der Vermittler hätte darauf hinweisen müssen,
dass eine jährliche Dynamisierung von 5% bereits eine
Verdoppelung der Beträge zur Folge haben würde. Das gilt
umso mehr, als im vorgedruckten Beitrittsformular die jährliche
Dynamisierung ohne Weiteres vorgesehen war. Es bedurfte damit keiner
bewussten Entscheidung der Klägerin über die Frage der
Dynamisierung. Nach der in Aussicht genommenen Vertragsdauer von 30
Jahren hätten die Beiträge sich aber vervierfacht (vgl. LG
Berlin, Urteil vom 08. 06. 2004, Az.: 3 O 451 / 03 ).Die
Dynamisierung liegt auch deutlich über der zu erwartenden
Inflation- und Lohnentwicklung , so dass sich die Beiträge auch
in Relation zum erwarteten Einkommen der Klägerin
überproportional entwickelt hätte. Ein ausdrücklicher
Hinweis insoweit war schon allein deswegen erforderlich, weil es sich
bei der Beitragszahlung um die Kardinalpflicht der Kläger und
die ihre finanzielle Belastung ausmachende Größe handelte,
so dass die Aufklärungspflichten besonders ausgeprägt sind.
Dass aber ein entsprechender Hinweis erfogte, wird seitens der
Beklagten nicht behauptet. Auch in dem nach dem Vortrag der Beklagten
dem Vermittungsgespräch zugrundeliegenden Emissionsprospekt ist
der Zinseszinseffekt der Dynamisierung nicht hinreichend erläutert.
Schließlich wurde die
Klägerin auch über das Verlust- und Insolvenzrisiko
hinsichtlich der noch ausstehenden Raten nicht hinreichend
aufgeklärt. Der durchschnittliche Anleger hat keine Kenntnis
davon, dass er gemäß § 236 Abs. 2 HGB verpflichtet
sein kann, unter Umständen sämtliche gezeichneten Einlagen
auch dann noch erbringen zu müssen, wenn das Unternehmen, an dem
er sich im Wege der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ,
insolvent ist, wenn also feststeht, dass keine nennenswerten
Rückflüsse mehr zu erwarten sind ( vgl. OLG, ZIP 1444,
1448, )
Dem Vortrag der Beklagten
folgend wurde nur das Risiko des Totalverlustes besprochen. Das
konnte sich aber auch lediglich auf die bereits bezahlten Beiträge
beziehen. Es hätte aber ausdrücklich darauf verwiesen
werden müssen, dass im Falle der Insolvenz nicht nur die bereits
geleisteten Beiträge verloren sind, sondern auch noch eine
Nachschusspflicht hinsichtlich der noch nicht geleisteten besteht.
In der bei Unterzeichnung der
Beitritterklärung gegebenen Überrumpelungssituation des
Haustürgeschäfts hätte der Vermittler im
Verkaufsgespräch selbst die Klägerin ausdrücklich auf
dieses Risiko mündlich hinweisen müssen. Denn bei den
allgemeinen Risikohinweisen auf S. 12 ff des Prospektes wird weder
auf die Nachschusspflicht noch auf die Folgen der Dynamisierung
hingewiesen.
Letztlich kann dahinstehen, ob
die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Zumindest hätte der Vermittler erkennen können und müssen,
dass die Mindestverzinsungsklausel gerade durch die Zusätze „
ergebnisunabhängig „ und „vertraglich zugesichert“
zu falschen Vorstellungen führen könnte.
Nach der Lebenserfahrung ist die
irreführende Darstellung der Vertragsbedingungen auch ursächlich
für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden.
Sie ist daher so zu stellen, wie
sie stehen würde, wenn sie den Gesellschaftsvertrag nicht
abgeschlossen hätte.
Dahinstehen kann letztlich, ob
die Investition tatsächlich werthaltig ist. Es geht vorliegend
um die Risiken zu 1 angebotenen Anlagemodells, die sich auf die Art
der Vertragsgestaltung im Rahmen der atypisch stillen Gesellschaft
beziehen. (vgl. BGB 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19. 07. 2004 ). Der
Schaden der Klägerin liegt gerade darin, dass sie ein
Investitionsmodell abgeschlossen hat, das keine Mindestverzinsung
gewährleistet.
Auch unter dem Gesichtspunkt des
Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB steht der
Schadensersatzanspruch dem Grund nach der Klägerin in voller
Höhe zu. Eine zurechenbare Mitverursachung in diesem Sinne ist
der Klägerin nicht anzulasten. Das folgt schon aus der konkreten
Situation der Unterzeichnung der Beitritterklärung. Diese
erfolgte unmittelbar, nachdem der Vermittler mit der Klägerin
über die Einlageform gesprochen hatte. Auf Grund der
beschränkten zeitlichen Situation war eine objektive Prüfung
durch die Klägerin nicht möglich. Ihr war auch nicht
vorzuwerfen, dass die Beitrittserklärung sofort und nicht erst
zu einem späteren Zeitpunkt, nach eingehender Prüfung
etwaiger überreichter Unterlagen, unterzeichnet hatte. Zumindest
muss insoweit der Verursachungsbeitrag der Klägerin
zurückstehen, weil es im Wesen des Vermittlungsgeschäfts in
den Wohnungen der avisierten atypisch stillen Gesellschafter liegt,
auf eine sofortige Unterzeichnung hinzuwirken.
Die Rückforderung der
geleisteten Beiträge war auch nicht nach den Grundsätzen
über die Abwicklung fehlerhafter Gesellschaften ausgeschlossen.
Danach muss zwar eine in Vollzug
gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als
wirksam behandelt werden mit der Folge, dass sie lediglich mit
Wirkung ex nunc kündbar ist. Das gilt grundsätzlich auch
für reine Innengesellschaften wie die stillen Gesellschaften,
die kein Vermögen bilden (vgl. BGB a.a. O. m. w. N. ).
Etwas anderes muss aber dann
gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der
Inhaber des Handelsgeschäftes i. S. d. § 230 HGB,
verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des
Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht
geleistet. Ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH a. a. O.). Im Gegensatz zur
Publikumsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder einer Kommanditgesellschaft, wo eine mangelhafte
Aufklärung über die Risiken und Chancen des Projekts der
Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann, bildet der Anleger bei
der vorliegenden atypischen stillen Gesellschaft mit der gegründeten
Aktiengesellschaft eine neue Gesellschaft. Seine Rechtsbeziehungen
beschränken sich allein auf diese Aktiengesellschaft. Anders als
bei der Publikumsgesellschaft richten sich
Auseinandersetzungsanspruch und Schadenersatzesanspruch gegen
dieselbe Person. Ausschließlich die als Inhaberin des
Handelsgewerbes i. S. d. §230 HGB auftretende
Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesellschaftsvertrag
zustande gekommen ist, ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen
Rückabwicklungsanspruchs. Dieser Vertragspartner ist auch allein
verpflichtet, etwaige Minderungen der gesellschafttsrechtlichen
Einlagen auszugleichen. Dann aber kann der
Schadensersatzanspruch nicht nach den Regel über die fehlerhafte
Gesellschaft beschränkt sein (vgl. BGH a. a. O.).
Eine Einschränkung des
Rückzahlungsanspruches der Klägerin ist auch zum Schutz der
Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich, da es sich bei
der stillen Gesellschaft um eine Innengesellschaft handelt. Davon
haben die Gläubiger der Aktiengesellschaft nicht notwendige
Kenntnis, erwerben aber zumindest gegenüber der stillen
Gesellschaft keine Forderungen. Sie bedürfen daher als Gläubiger
der stillen Gesellschaft keines besonderen Schutzes ( vgl OLG Jena
ZIP 2003, 1444, 1446 ) . Für die Gläubiger der Beklagten zu
1 ist eine Finanzierung ihres Geschäfts, als den Abschluss
vieler verschiedener stiller Gesellschaften nicht anders zu werten,
als wenn sie sich durch Aufnahme von Darlehen Dritter unter
Vereinbarung eines Rangrücktritts finanziert hätte. Auch
solche könnten ohne Eintritt des Insolvenzfalls ohne Schutz für
die Gläubiger an den Darlehensgeber zurückgezahlt werden (
vgl. OLG Jena a.a. O. S. 1447).
Auch zum Schutz dritter
Mitgesellschafter ist eine Einschränkung des
Rückzahlungsanspruches nicht erforderlich.
Die streitgegenständliche
Gesellschaft ist eine zweigliedrige Innengesellschaft. Zwar kann die
atypisch stille Gesellschaft auch mehrgliedrig dergestalt entstehen,
dass drei oder mehrere Gesellschafter eine stille Gesellschaft
gründen, oder aber, dass die stillen Gesellschafter
untereinander einen Gesamtverband bilden. Die Erklärungen der
Gesellschafter lassen eine solche Auslegung aber nicht zu. Für
den Abschluss eines zweigliedrigen Gesellschaftsverhältnisses
spricht schon die Tatsache, dass die verschiedenen stillen
Gesellschafter nicht kennen. Zudem ergibt sich aus § 4 Ziffer 1
des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (Anlage Bl, Bl. 136 d.
A.), dass die stille Gesellschaft mit der Annahme des Antrages der
Klägerin durch die Beklagte zu 1 entstand (vgl. dazu OLG Jena
a. a. O., S. 1447).
Der Klägerin steht gegen
die Beklagte zu 2.) der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Beklagte zu 2.) ist der
Klägerin nicht schadensersatzpflichtig wegen der Verletzung
eines Beratungsvertrages.
Zwischen der Klägerin und
der Beklagten zu 2.) ist ein Beratungsvertrag i. S. d. § 675 BGB
nicht geschlossen worden. Eine solche vertragliche Vereinbarung wurde
mit der Beklagten zu 2.) weder ausdrücklich noch konkludent
geschlossen. Selbst nach den Grundsätzen des
unternehmensbezogenen Geschäfts ist mit der Beklagten zu 2.)
kein solcher Vertrag zustande gekommen. Bei unternehmensbezogenen
Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass
der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll
(vgl. BGH NJW RR 1997, 527), wenn nur der Wille, im Namen des
Unternehmens zu handeln, für den anderen Teil erkennbar zum
Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NJW 1995, 44).
Die Klägerin hat selbst in
der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Vermittler
bei dem Verkaufsgespräch die Beklagte zu 2.) nicht erwähnt
hatte. Der Vermittler habe ihr gesagt, er handele für die
Beklagte zu 1.). Als möglicher Vertragspartner der Klägerin
kam demnach allenfalls die Beklagte zu 1.) oder aber der Vermittler
selbst in Betracht. Weitere etwaige Vertragspartner waren für
die Klägerin nicht ersichtlich. Zwar gelten die Grundsätze
des unternehmensbezogenen Geschäfts auch, wenn die Gegenpartei
den Vertreter selbst für den Betriebsinhaber hält oder
sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des
Betriebsinhabers hat (vgl. BGH NJW 1996, 1054).
Erforderlich ist aber, dass sich
der Vertragspartner überhaupt vorstellt, dass der Vertreter für
einen anderen handelt. Das war nach der Einlassung der Klägerin
jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2.) nicht der Fall.
Der Klägerin steht auch
kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in
contrahendo) gegen die Beklagte zu 2.) zu.
Jedenfalls mangelt es insoweit
an der Inanspruchnahme von Vertrauen durch die Beklagte zu 2.). Bei
dem Gespräch mit dem Vermittler vor der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung war von der Beklagten zu 2.) niemals die
Rede. Selbst wenn man die Grundsätze über
unternehmensbezogene Geschäfte auch im Rahmen der Haftung aus
culpa in contrahendo anwendet, folgt aus den oben genannten Gründen
keine Haftung.
Der Klägerin steht die
Beklagte zu 2.) auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der
Prospekthaftung zu.
Etwaigen Ansprüchen aus
Prospekthaftung steht die Einrede der Verjährung entgegen. Die
Beklagte zu 2.) hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Schadensersatzansprüche aus der engeren Prospekthaftung
verjähren analog § 45 Börsengesetz a. F spätestens
innerhalb von 3
Jahren nach dem Beitritt zu der
Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Das gilt jedenfalls für
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu
geschlossenen Immobilienfonds ergeben(vgl. BGH WN 2002, 813 ff).
Nichts anderes kann vorliegend für die atypisch stille
Gesellschaftgelten. Diese Einschränkung der Prospekthaftung ist
auch vorliegenden Fall sachgerecht. Dem Geschädigten bleibt
innerhalb von 3 Jahren genügend Zeit, den Prospekt zu prüfen
und sich gegebenenfalls sachkundigen Rat darüber einzuholen.
Andererseits wäre die Ausdehnung der Haftung nach der früher
geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht
interessengerecht.
Der Prospekt wurde nach dem
Vertrag der Klägerin im Jahre XXXX übergeben, spätestens
am XX.XX.XXXX waren damit Ansprüche aus Prospekthaftung
gegenüber der Beklagten zu 2.) verjährt.
Aus den genannten Gründen
kann auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegenüber der
Beklagten zu 2.) nicht durchgreifen.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§
288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht
auf §§ 91, 92 und 269 ZPO unter Berücksichtigung der
durch die Klagerücknahme verursachten Mehrkosten.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert entspricht wegen
der negativen Feststellungsklage dem vollen Einlagebetrag. Es
entfallen auf den Antrag zu 1.) der Betrag von XX.XXX,XX EUR und auf
den negativen Feststellungsantrag der Differenzbetrag zum vollen
Einlagebetrag von XXX.XXX,XX EUR.
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