U R T E I L

der XXXXXXXXXXXX,


- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus-Dieter Miesbauer
Regattastraße 15 in 16816 Neuruppin

g e g e n

die XXXXXXXXXXX,


- Beklagte zu 1.) -

die XXXXXXXXXXX,


- Beklagte zu 2.) -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXX

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin durch

den Vizepräsidenten des Landgerichts XXXXXXXXX,
die Richterin am Landgericht XXXXXXXXX und
den Richter XXXXXXXXX

auf die mündliche Verhandlung vom XX.XX.XXXX für Recht erkannt.

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin XXXXXX EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3/4 der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1.) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen wird zurückgewiesen.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch.

Die Klägerin unterzeichnete am XX.XX.XXXX einen Beitrittsantrag über eine atypische stille Beteiligung im Sinne der §§ 230 ff HGB an der Beklagten zu 1 mit folgenden Konditionen:

Vertragsdauer: 30 Jahre
monatliche Rate: XXX,00 DM ab XX.XX.XXXX
Einlagebetrag: XXX.XXX,XX DM
Agio: XX.XXX,XX DM (8% der Einlage)
jährliche Dynamisierung: 5,0 %

Als Vermittler vor Ort war Herr XXXXXXXX tätig, der die Klägerin in ihrer Wohnung aufsuchte, wo diese auch den Beitrittsantrag unterzeichnete. Wegen der Einzelheiten des Beitrittsantrags und der Bestätigung über die Beteiligung vom XX.XX.XXXX wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 11 f d. A.) Bezug genommen. Ob der Vermittler ein bzw. welches Anlageprospekt vor Ort der Klägerin übergab, ist streitig. Die Klägerin legt insoweit den als Anlage K3 gekennzeichneten Prospekt (Bl. 14 ff d.A.) vor,während die Beklagten den als Anlage B1 gekennzeichneten 27 seitigen Prospekt (Bl. 125 ff d.A. ) vorlegen. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Kapitalanlage wird auf beide vorgelegten Prospekte verwiesen. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in verschiedene Geldanlagen und Immobilien zur Gewinnerzielung.

Die Beklagte zu 2.) ist die Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1.) und mit 51% an der Beklagten zu 1.) beteiligt.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom XX.XX.XXXX den Vertrag und fordert die Rückzahlung der bislang vorgenommenen Einzahlung von insgesamt XX.XXX,XX EUR unter Fristsetzung zum XX.XX.XXXX.

Die Beklagte zu 1.) bestätigte die Stornierung des Vertrages, verweigerte aber die Rückzahlung geleisteter Beträge.

Die Klägerin behauptet, bei den der Unterzeichnung vorangegangenen Gespräch sei ausgeführt worden, die Beklagte zu 1.) sei am Markt eingeführt, eine Beteiligung an ihr sei nicht mit Risiken behaftet und könne der Alterssicherung dienen. Es sei eine Rendite von mindestens 8% zu erwarten. Risiken seien heruntergespielt worden, auf § 236 Abs. 2 HGB und das Risiko des Totalverlustes sei nicht hingewiesen worden. Es sei angeregt worden, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen. Die Beklagte zu 2.) hätte die Anlage auch geprüft und der Vermittler habe deutlich gemacht, dass er für die Beklagte zu 2.) tätig werde.

Sie ist der Ansicht, der Beklagten zu 2.) sei das Verhalten des Vermittlers zuzurechnen. Sie trägt vor, die Beklagte zu 2.) habe ein erhebliches Provisionsinteresse an der Vermittlung gehabt und sei im Übrigen einziger Vertriebspartner der Beklagten zu 1.). Sie meint, die Beklagte zu 2.) hafte auch nach den Grundsätzen bürgerlich rechtlicher Prospekthaftung als Prospektverwenderin, da sie Gründungsgesellschafterin gewesen sei. Zum Beweis dafür bietet sie eine noch beim Registergericht Würzburg einzuholende Registerauskunft an. Schließlich sei der stillschweigend abgeschlossene Beratungsvertrag der Beklagten zu 2.) verletzt worden.

Nachdem die Klägerin zunächst auch die Klage darauf gerichtet hatte, festzustellen,dass sämtliche Geschäftsverbindungen aus dem Beteiligungsvertrag vom XX.XX.XXXX beendet seien und der Beklagten aus der Geschäftsverbindung keinerlei Ansprüche mehr zustünden, beantragt sie nach Rücknahme der Feststellungsklage zuletzt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie XX.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem XX.XX.XXXX zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, ihren Einlagebetrag in Höhe von XX.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin. Darüber hinaus beantragen sie, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) den Rechtsstreit abzutrennen und an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

Bei dem Gespräch vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei der als Anlage B1 beigefügte Prospekt übergeben worden und auf dieser Basis sei auch die Antragsvermittlung erfolgt. Der Vermittler hätte den Auftrag zu prospektgerechter Vermittlung gehabt. Eine Risikobelehrung sei schon aus dem überreichten Prospekt ersichtlich. Außerdem bestehe angesichts strikter Insolvenzvermeidungsstrategie der Beklagten zu1 kaum das Risiko eines Totalverlustes.

Sie ist der Ansicht, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) können schon deshalb nicht bestehen, weil die Grundsätze der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft anwendbar seinen. Danach könnten die geleisteten Beiträge nicht zurückgefordert werden, vielmehr müsste eine Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgen. Das gelte auch für das hier vorliegende atypische stelle Gesellschaftsverhältnis, da sich der Verlust der verbleibenden atypisch stillen Gesellschafter in deutlich merkbarer Weise erhöhen und sogar bis in den Bereich eines Totalverlustes potenzieren würde, wenn einzelne Gesellschafter ihre Gesellschaftseinlage bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft in voller Höhe zurückerhalten könnten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verweisen.


E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

I.

Der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Abtrennung des Verfahren und Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. §§ 98 Abs. 1 S. 1, 95 Abs.1 Ziff. 4 a ZPO war zurückzuweisen. Voraussetzung für die Verweisung ist, dass der gesamte Streitgegenstand in der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fallen muss (vgl Zöller/ Gummer, § 95 GVG, Rn. 2, 22. Aufl.).Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) liegt jedoch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 95 Abs. 1 Ziff. 4 a ZPO vor. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist diese Auslegung des § 95 GVG sachgerecht: Die Streitgegenstände im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) decken sich insoweit, als jeweils im Wesentlichen ein Schadensersatzanspruch wegen falscherBeratung geltend gemacht wird. Hinzu kommen bzgl. der Beklagten zu 1.) gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, die allein eine Abtrennung des Verfahrens insoweit und Verweisung an die Handelskammer schon allein aus prozessökönomischen Gründen nicht geboten erscheinen lassen.

Die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist unbegründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin ergibt sich aus § 29 c Abs. 1 S.1 ZPO. Es handelt sich um ein Haustürgeschäft. Der Vermittler hat die Klägerin unstreitig in deren Wohnung aufgesucht, wo auch der Vertrag unterzeichnet wurde.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) i. V. m. § 278 BGB zu. Die Kammer sieht den Betrag der eingezahlten Beträge vom XX.XXX,XX EUR als unstreitig an. Zwar nehmen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX auf S. 15 die Anlage B 3 Bezug, in der lediglich ein Betrag von XX.XXX,XX EUR genannt ist. Im Schriftsatz selbst tragen sie aber dieselbe Zahl wie die Klägerin vor.

Der Vermittler ist als Vertreter mit Vertretungsmacht zu 1 mit ihrem Wissen und Wollen aufgetreten. Sein Verhalten ist der Beklagten zu 1 gem. § 278 BGB zuzuweisen.Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zu 1 hat der Vermittler bei dem Verkaufsgespräch am XX.XX.XXXX seine Pflichten zur Aufklärung über die angebotene Anlageform verletzt. Einem Anleger ist bei seiner Beitrittentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend,verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGB 2.Zivilsenat, Beschluss vom 19. 07. 2004, Az.: II ZR 354/ 02, WM 2003, 1087 ff ).Die Beratung ist nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 auf Basis des von ihr vorgelegten Prospektes erfolgt. In diesem Prospekt heißt es aber ausdrücklich unter Ziffer I, dass „6% der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert“ seinen. Diese Aufgabe ist aber allein schon deswegen irreführend, weil Eindruck vermittelt, die Mindestverzinsung sei vom wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten unabhängig und garantiert ( vgl. OLG Frankfurt NJW RR 2004 , 36 ff ). Damit wird die Beteiligung in die Nähe einer festverzinslichen Geldanlage gerückt. Demgegenüber bei der stillen Beteiligung wegen der unternehmerischen Beteiligung redlicherweise allenfalls eine Aussage über vergangene Perioden und deren Ergebnisse getroffen werden. Tatsächlich nimmt der atypisch stille Gesellschafter nach dem Anlagekonzept der Beklagen sogar am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil. Auch ein Totalverlust der Einlagen ist nicht ausgeschlossen. Zudem musste die Klägerin damit rechnen, bis zur Höhe ihrer gezeichneten Anlage in Anspruch genommen zu werden, im Falle der Insolvenz der Beklagten zu 1 .Die vertraglich zugesicherte Mindestverzinsung war damit nur unter Vorbehalt gewährleistet und weckte bei dem Vertragspartner irrige Vorstellungen. Auch die weiteren Hinweise in dem Immissionsprospekt können den Eindruck der über die Anlagerisiken hinwegtäuschenden Angabe der Verzinsung nicht beseitigen.

Auch im Hinblick auf den Effekt der Dynamisierung wurde die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Der Vermittler hätte darauf hinweisen müssen, dass eine jährliche Dynamisierung von 5% bereits eine Verdoppelung der Beträge zur Folge haben würde. Das gilt umso mehr, als im vorgedruckten Beitrittsformular die jährliche Dynamisierung ohne Weiteres vorgesehen war. Es bedurfte damit keiner bewussten Entscheidung der Klägerin über die Frage der Dynamisierung. Nach der in Aussicht genommenen Vertragsdauer von 30 Jahren hätten die Beiträge sich aber vervierfacht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 08. 06. 2004, Az.: 3 O 451 / 03 ).Die Dynamisierung liegt auch deutlich über der zu erwartenden Inflation- und Lohnentwicklung , so dass sich die Beiträge auch in Relation zum erwarteten Einkommen der Klägerin überproportional entwickelt hätte. Ein ausdrücklicher Hinweis insoweit war schon allein deswegen erforderlich, weil es sich bei der Beitragszahlung um die Kardinalpflicht der Kläger und die ihre finanzielle Belastung ausmachende Größe handelte, so dass die Aufklärungspflichten besonders ausgeprägt sind. Dass aber ein entsprechender Hinweis erfogte, wird seitens der Beklagten nicht behauptet. Auch in dem nach dem Vortrag der Beklagten dem Vermittungsgespräch zugrundeliegenden Emissionsprospekt ist der Zinseszinseffekt der Dynamisierung nicht hinreichend erläutert.

Schließlich wurde die Klägerin auch über das Verlust- und Insolvenzrisiko hinsichtlich der noch ausstehenden Raten nicht hinreichend aufgeklärt. Der durchschnittliche Anleger hat keine Kenntnis davon, dass er gemäß § 236 Abs. 2 HGB verpflichtet sein kann, unter Umständen sämtliche gezeichneten Einlagen auch dann noch erbringen zu müssen, wenn das Unternehmen, an dem er sich im Wege der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt , insolvent ist, wenn also feststeht, dass keine nennenswerten Rückflüsse mehr zu erwarten sind ( vgl. OLG, ZIP 1444, 1448, )

Dem Vortrag der Beklagten folgend wurde nur das Risiko des Totalverlustes besprochen. Das konnte sich aber auch lediglich auf die bereits bezahlten Beiträge beziehen. Es hätte aber ausdrücklich darauf verwiesen werden müssen, dass im Falle der Insolvenz nicht nur die bereits geleisteten Beiträge verloren sind, sondern auch noch eine Nachschusspflicht hinsichtlich der noch nicht geleisteten besteht.

In der bei Unterzeichnung der Beitritterklärung gegebenen Überrumpelungssituation des Haustürgeschäfts hätte der Vermittler im Verkaufsgespräch selbst die Klägerin ausdrücklich auf dieses Risiko mündlich hinweisen müssen. Denn bei den allgemeinen Risikohinweisen auf S. 12 ff des Prospektes wird weder auf die Nachschusspflicht noch auf die Folgen der Dynamisierung hingewiesen.

Letztlich kann dahinstehen, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Zumindest hätte der Vermittler erkennen können und müssen, dass die Mindestverzinsungsklausel gerade durch die Zusätze „ ergebnisunabhängig „ und „vertraglich zugesichert“ zu falschen Vorstellungen führen könnte.

Nach der Lebenserfahrung ist die irreführende Darstellung der Vertragsbedingungen auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden.

Sie ist daher so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Dahinstehen kann letztlich, ob die Investition tatsächlich werthaltig ist. Es geht vorliegend um die Risiken zu 1 angebotenen Anlagemodells, die sich auf die Art der Vertragsgestaltung im Rahmen der atypisch stillen Gesellschaft beziehen. (vgl. BGB 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19. 07. 2004 ). Der Schaden der Klägerin liegt gerade darin, dass sie ein Investitionsmodell abgeschlossen hat, das keine Mindestverzinsung gewährleistet.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB steht der Schadensersatzanspruch dem Grund nach der Klägerin in voller Höhe zu. Eine zurechenbare Mitverursachung in diesem Sinne ist der Klägerin nicht anzulasten. Das folgt schon aus der konkreten Situation der Unterzeichnung der Beitritterklärung. Diese erfolgte unmittelbar, nachdem der Vermittler mit der Klägerin über die Einlageform gesprochen hatte. Auf Grund der beschränkten zeitlichen Situation war eine objektive Prüfung durch die Klägerin nicht möglich. Ihr war auch nicht vorzuwerfen, dass die Beitrittserklärung sofort und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach eingehender Prüfung etwaiger überreichter Unterlagen, unterzeichnet hatte. Zumindest muss insoweit der Verursachungsbeitrag der Klägerin zurückstehen, weil es im Wesen des Vermittlungsgeschäfts in den Wohnungen der avisierten atypisch stillen Gesellschafter liegt, auf eine sofortige Unterzeichnung hinzuwirken.

Die Rückforderung der geleisteten Beiträge war auch nicht nach den Grundsätzen über die Abwicklung fehlerhafter Gesellschaften ausgeschlossen.

Danach muss zwar eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam behandelt werden mit der Folge, dass sie lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist. Das gilt grundsätzlich auch für reine Innengesellschaften wie die stillen Gesellschaften, die kein Vermögen bilden (vgl. BGB a.a. O. m. w. N. ).

Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäftes i. S. d. § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH a. a. O.). Im Gegensatz zur Publikumsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft, wo eine mangelhafte Aufklärung über die Risiken und Chancen des Projekts der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann, bildet der Anleger bei der vorliegenden atypischen stillen Gesellschaft mit der gegründeten Aktiengesellschaft eine neue Gesellschaft. Seine Rechtsbeziehungen beschränken sich allein auf diese Aktiengesellschaft. Anders als bei der Publikumsgesellschaft richten sich Auseinandersetzungsanspruch und Schadenersatzesanspruch gegen dieselbe Person. Ausschließlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i. S. d. §230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs. Dieser Vertragspartner ist auch allein verpflichtet, etwaige Minderungen der gesellschafttsrechtlichen Einlagen auszugleichen. Dann aber kann der Schadensersatzanspruch nicht nach den Regel über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein (vgl. BGH a. a. O.).

Eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruches der Klägerin ist auch zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich, da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Innengesellschaft handelt. Davon haben die Gläubiger der Aktiengesellschaft nicht notwendige Kenntnis, erwerben aber zumindest gegenüber der stillen Gesellschaft keine Forderungen. Sie bedürfen daher als Gläubiger der stillen Gesellschaft keines besonderen Schutzes ( vgl OLG Jena ZIP 2003, 1444, 1446 ) . Für die Gläubiger der Beklagten zu 1 ist eine Finanzierung ihres Geschäfts, als den Abschluss vieler verschiedener stiller Gesellschaften nicht anders zu werten, als wenn sie sich durch Aufnahme von Darlehen Dritter unter Vereinbarung eines Rangrücktritts finanziert hätte. Auch solche könnten ohne Eintritt des Insolvenzfalls ohne Schutz für die Gläubiger an den Darlehensgeber zurückgezahlt werden ( vgl. OLG Jena a.a. O. S. 1447).

Auch zum Schutz dritter Mitgesellschafter ist eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruches nicht erforderlich.

Die streitgegenständliche Gesellschaft ist eine zweigliedrige Innengesellschaft. Zwar kann die atypisch stille Gesellschaft auch mehrgliedrig dergestalt entstehen, dass drei oder mehrere Gesellschafter eine stille Gesellschaft gründen, oder aber, dass die stillen Gesellschafter untereinander einen Gesamtverband bilden. Die Erklärungen der Gesellschafter lassen eine solche Auslegung aber nicht zu. Für den Abschluss eines zweigliedrigen Gesellschaftsverhältnisses spricht schon die Tatsache, dass die verschiedenen stillen Gesellschafter nicht kennen. Zudem ergibt sich aus § 4 Ziffer 1 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (Anlage Bl, Bl. 136 d. A.), dass die stille Gesellschaft mit der Annahme des Antrages der Klägerin durch die Beklagte zu 1 entstand (vgl. dazu OLG Jena a. a. O., S. 1447).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2.) der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Die Beklagte zu 2.) ist der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig wegen der Verletzung eines Beratungsvertrages.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.) ist ein Beratungsvertrag i. S. d. § 675 BGB nicht geschlossen worden. Eine solche vertragliche Vereinbarung wurde mit der Beklagten zu 2.) weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Selbst nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts ist mit der Beklagten zu 2.) kein solcher Vertrag zustande gekommen. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. BGH NJW RR 1997, 527), wenn nur der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, für den anderen Teil erkennbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NJW 1995, 44).

Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Vermittler bei dem Verkaufsgespräch die Beklagte zu 2.) nicht erwähnt hatte. Der Vermittler habe ihr gesagt, er handele für die Beklagte zu 1.). Als möglicher Vertragspartner der Klägerin kam demnach allenfalls die Beklagte zu 1.) oder aber der Vermittler selbst in Betracht. Weitere etwaige Vertragspartner waren für die Klägerin nicht ersichtlich. Zwar gelten die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts auch, wenn die Gegenpartei den Vertreter selbst für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (vgl. BGH NJW 1996, 1054).

Erforderlich ist aber, dass sich der Vertragspartner überhaupt vorstellt, dass der Vertreter für einen anderen handelt. Das war nach der Einlassung der Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2.) nicht der Fall.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gegen die Beklagte zu 2.) zu.

Jedenfalls mangelt es insoweit an der Inanspruchnahme von Vertrauen durch die Beklagte zu 2.). Bei dem Gespräch mit dem Vermittler vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung war von der Beklagten zu 2.) niemals die Rede. Selbst wenn man die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte auch im Rahmen der Haftung aus culpa in contrahendo anwendet, folgt aus den oben genannten Gründen keine Haftung.

Der Klägerin steht die Beklagte zu 2.) auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu.

Etwaigen Ansprüchen aus Prospekthaftung steht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte zu 2.) hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Schadensersatzansprüche aus der engeren Prospekthaftung verjähren analog § 45 Börsengesetz a. F spätestens innerhalb von 3

Jahren nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Das gilt jedenfalls für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben(vgl. BGH WN 2002, 813 ff). Nichts anderes kann vorliegend für die atypisch stille Gesellschaftgelten. Diese Einschränkung der Prospekthaftung ist auch vorliegenden Fall sachgerecht. Dem Geschädigten bleibt innerhalb von 3 Jahren genügend Zeit, den Prospekt zu prüfen und sich gegebenenfalls sachkundigen Rat darüber einzuholen. Andererseits wäre die Ausdehnung der Haftung nach der früher geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht interessengerecht.

Der Prospekt wurde nach dem Vertrag der Klägerin im Jahre XXXX übergeben, spätestens am XX.XX.XXXX waren damit Ansprüche aus Prospekthaftung gegenüber der Beklagten zu 2.) verjährt.

Aus den genannten Gründen kann auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2.) nicht durchgreifen.


II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 269 ZPO unter Berücksichtigung der durch die Klagerücknahme verursachten Mehrkosten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert entspricht wegen der negativen Feststellungsklage dem vollen Einlagebetrag. Es entfallen auf den Antrag zu 1.) der Betrag von XX.XXX,XX EUR und auf den negativen Feststellungsantrag der Differenzbetrag zum vollen Einlagebetrag von XXX.XXX,XX EUR.


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